Verzugszinsen sind kein Almosen, das Sie erbitten, sondern ein gesetzlicher Anspruch: Sobald ein Geschäftskunde in Zahlungsverzug gerät, schulden Sie ihm nichts, er schuldet Ihnen mehr. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen beträgt der Verzugszins nach Paragraf 288 Absatz 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, dazu kommt eine Pauschale von 40 Euro. In der Praxis verzichten viele Finanzteams darauf, weil die manuelle Berechnung und Nachverfolgung im Tagesgeschäft untergeht. Genau dieses Geld holt ein konsequentes, automatisiertes Mahnwesen zurück.
Das Wichtigste in Kürze
- Zahlungsverzug tritt nach Paragraf 286 BGB ein: durch Mahnung nach Fälligkeit oder, bei Unternehmen, automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
- Der Verzugszinssatz beträgt bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmen neun Prozentpunkte, bei Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Paragraf 288 BGB).
- Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zweimal im Jahr festgelegt. Er liegt aktuell bei 1,52 Prozent (Stand ab 1. Juli 2026, Quelle: Deutsche Bundesbank, bitte vor Anwendung prüfen).
- Gegenüber Unternehmen kommt zusätzlich eine Verzugspauschale von 40 Euro hinzu (Paragraf 288 Absatz 5 BGB).
- Die deutschen Regelungen setzen die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU um und gehen über deren Mindeststandard hinaus.
In diesem Artikel
- Wann beginnt der Zahlungsverzug? (Paragraf 286 BGB)
- Wie hoch sind die Verzugszinsen? (Paragraf 288 BGB)
- Der Basiszinssatz: die bewegliche Basis der Berechnung
- Verzugszinsen berechnen: ein Rechenbeispiel
- Die 40-Euro-Verzugspauschale (Paragraf 288 Absatz 5 BGB)
- Der europäische Rahmen: Richtlinie 2011/7/EU
- Verzugszinsen geltend machen: so gehen Sie vor
- Warum automatisiertes Mahnwesen Verzugszinsen sichert
- Häufige Fragen
Wann beginnt der Zahlungsverzug? (Paragraf 286 BGB)
Verzugszinsen setzen Zahlungsverzug voraus, und der beginnt nicht automatisch mit dem Rechnungsdatum. Paragraf 286 BGB kennt zwei Wege in den Verzug.
Der erste Weg ist die Mahnung. Ist die Forderung fällig und Sie mahnen den Kunden, gerät er mit Zugang der Mahnung in Verzug (Paragraf 286 Absatz 1 BGB). Ist ein kalendarisch bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, etwa „zahlbar bis zum 31. des Monats“, gerät er sogar ohne Mahnung in Verzug (Paragraf 286 Absatz 2 BGB).
Der zweite Weg ist die 30-Tage-Regel. Nach Paragraf 286 Absatz 3 BGB gerät ein Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, auch ohne jede Mahnung. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen haben. Gegenüber Unternehmen gilt es ohne diesen Hinweis.
Praktisch bedeutet das: Bei einem Geschäftskunden läuft die Verzugsuhr spätestens ab Tag 31 nach Rechnungszugang, unabhängig davon, ob Sie gemahnt haben. Sie können den Verzug durch eine Mahnung nur früher auslösen, nicht später.
Wie hoch sind die Verzugszinsen? (Paragraf 288 BGB)
Die Höhe regelt Paragraf 288 BGB, und sie hängt davon ab, wer beteiligt ist:
- Zwischen Unternehmen (B2B, Entgeltforderungen): neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Paragraf 288 Absatz 2 BGB). Eine Entgeltforderung ist der Anspruch auf Zahlung für eine gelieferte Ware oder Leistung, also der Normalfall jeder Ausgangsrechnung.
- Ist ein Verbraucher beteiligt (B2C): fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Paragraf 288 Absatz 1 BGB).
Der Zinssatz ist also kein fester Prozentwert, sondern ein Aufschlag auf eine bewegliche Basis, den Basiszinssatz. Genau deshalb ändert sich der effektive Verzugszins zweimal im Jahr.
Der Basiszinssatz: die bewegliche Basis der Berechnung
Der Basiszinssatz nach Paragraf 247 BGB wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres neu bekannt gegeben. Er orientiert sich am Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank. Erfinden Sie diesen Wert niemals, sondern schlagen Sie ihn vor jeder Berechnung nach.
Aktueller Wert: Zum 1. Juli 2026 hat die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz auf 1,52 Prozent angehoben (zuvor 1,27 Prozent). Daraus ergeben sich, Stand ab 1. Juli 2026:
- B2B (Entgeltforderung): 1,52 Prozent plus 9 Prozentpunkte gleich 10,52 Prozent pro Jahr.
- B2C: 1,52 Prozent plus 5 Prozentpunkte gleich 6,52 Prozent pro Jahr.
Bitte prüfen Sie den Basiszinssatz für den jeweils relevanten Verzugszeitraum. Fällt der Verzug in mehrere Halbjahre, rechnen Sie für jeden Zeitraum mit dem dann gültigen Satz.
Verzugszinsen berechnen: ein Rechenbeispiel
Die Formel für die Verzugszinsen lautet:
Verzugszinsen = Forderungsbetrag × Verzugszinssatz × Verzugstage / (100 × 365)
Als Tageszählung verwenden wir die tatsächlichen Verzugstage geteilt durch 365. Ein Beispiel für eine B2B-Forderung:
- Offener Rechnungsbetrag: 10.000 Euro
- Verzugszinssatz B2B: 10,52 Prozent pro Jahr (Beispielwert auf Basis des Basiszinssatzes ab 1. Juli 2026)
- Verzugsdauer: 60 Tage
Verzugszinsen = 10.000 × 10,52 × 60 / (100 × 365) = 172,93 Euro. Hinzu kommt die Verzugspauschale von 40 Euro, sodass sich ein Verzugsschaden von 212,93 Euro ergibt.
Bei einer einzelnen Rechnung wirkt das überschaubar. Bei hunderten offenen Posten pro Monat, die im Schnitt Wochen über dem Zahlungsziel liegen, summiert sich der nicht geltend gemachte Zinsanspruch schnell auf einen fünf- bis sechsstelligen Jahresbetrag, der still abgeschrieben wird.
Die 40-Euro-Verzugspauschale (Paragraf 288 Absatz 5 BGB)
Gerät ein Schuldner, der kein Verbraucher ist, mit einer Entgeltforderung in Verzug, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro (Paragraf 288 Absatz 5 BGB). Diese Pauschale ist verschuldensunabhängig und fällt bereits mit dem Verzug an, unabhängig davon, ob Ihnen ein konkreter Schaden entstanden ist.
Zwei Punkte sind wichtig: Die Pauschale wird auf einen geltend gemachten Verzugsschaden angerechnet, soweit dieser auf Kosten der Rechtsverfolgung beruht, etwa auf Mahnkosten. Und sie kann gegenüber Verbrauchern nicht verlangt werden. Im reinen B2B-Geschäft ist sie dagegen ein verlässlicher Zusatzanspruch bei jeder verspäteten Zahlung.
Der europäische Rahmen: Richtlinie 2011/7/EU
Die deutschen Regelungen sind kein nationaler Sonderweg, sondern die Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Die Richtlinie schreibt einen Verzugszins von mindestens 8 Prozentpunkten über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Mindestpauschale von 40 Euro für Beitreibungskosten vor.
Deutschland geht mit seinen 9 Prozentpunkten für B2B-Entgeltforderungen über diesen Mindeststandard hinaus. Für Sie heißt das im grenzüberschreitenden Handel: Gegenüber einem deutschen Schuldner gilt deutsches Recht mit dem höheren Satz, während in anderen Mitgliedstaaten der jeweilige nationale Umsetzungssatz greift. Der 40-Euro-Mindestbetrag ist dabei europaweit einheitlich verankert.
Verzugszinsen geltend machen: so gehen Sie vor
Der Anspruch besteht kraft Gesetzes, aber er zahlt sich nur aus, wenn Sie ihn auch beziffern und einfordern. In der Praxis bewährt sich diese Reihenfolge:
- Verzugsbeginn sauber dokumentieren: Fälligkeit, Rechnungszugang und, falls vorhanden, das Mahndatum.
- Den relevanten Basiszinssatz für den Verzugszeitraum nachschlagen und den passenden Aufschlag anwenden.
- Verzugszinsen taggenau berechnen und die 40-Euro-Pauschale ergänzen.
- Zinsen und Pauschale in der nächsten Mahnstufe offen ausweisen, statt sie stillschweigend zu übergehen.
Genau an diesem Punkt scheitern manuelle Prozesse: Die Berechnung ist für jeden Posten aufwendig, der Basiszinssatz ändert sich, und im Tagesgeschäft priorisieren Teams die Hauptforderung und lassen die Zinsen liegen. Der Anspruch verfällt zwar nicht sofort, aber er wird faktisch nie gestellt.
Warum automatisiertes Mahnwesen Verzugszinsen sichert
Verzugszinsen sind ein Rechenproblem, und Rechenprobleme löst Software besser als ein unter Termindruck stehendes Team. Ein automatisiertes Mahnwesen ermittelt den Verzugsbeginn aus Fälligkeit und Rechnungszugang, rechnet die Zinsen taggenau mit dem jeweils gültigen Basiszinssatz und weist Zins und Pauschale automatisch in jeder Mahnung aus. Kein Posten fällt mehr durchs Raster.
Der zweite Hebel ist der Zahlungsabgleich. Wird ein Zahlungseingang erst Tage nach Geldeingang zugeordnet, läuft die Verzugsuhr weiter, obwohl bereits gezahlt wurde, und Ihr DSO steigt künstlich. Ein sofortiger, automatischer Abgleich schließt bezahlte Rechnungen umgehend und beendet die Zinsberechnung zum richtigen Zeitpunkt. So sichert konsequentes Forderungsmanagement den Zinsanspruch, ohne einen einzigen Kunden zu verärgern, den Sie halten wollen.
Häufige Fragen
Ab wann darf ich Verzugszinsen berechnen?
Ab Eintritt des Zahlungsverzugs. Das ist der Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit oder, bei Unternehmen, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (Paragraf 286 BGB). Ab diesem Tag läuft der Zinsanspruch, nicht bereits ab dem Rechnungsdatum.
Wie hoch ist der Verzugszinssatz 2026?
Er beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen zwischen Unternehmen und fünf Prozentpunkte bei Beteiligung eines Verbrauchers. Bei einem Basiszinssatz von 1,52 Prozent (Stand ab 1. Juli 2026, Deutsche Bundesbank) ergeben sich 10,52 Prozent im B2B und 6,52 Prozent im B2C. Prüfen Sie den Basiszinssatz für Ihren Zeitraum.
Was ist die 40-Euro-Verzugspauschale?
Nach Paragraf 288 Absatz 5 BGB haben Sie bei Verzug eines Unternehmens mit einer Entgeltforderung Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro, zusätzlich zu den Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern gilt sie nicht.
Kann ich Verzugszinsen auch ohne Mahnung verlangen?
Ja. Gegenüber Unternehmen tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang auch ohne Mahnung ein. Bei Verbrauchern greift die 30-Tage-Regel nur, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen haben.
Wie berechne ich die Verzugszinsen konkret?
Mit der Formel: Forderungsbetrag × Verzugszinssatz × Verzugstage geteilt durch (100 × 365). Bei 10.000 Euro, 10,52 Prozent und 60 Tagen sind das 172,93 Euro, zuzüglich 40 Euro Pauschale.
Gilt für Verbraucher dasselbe wie für Unternehmen?
Nein. Bei Verbrauchern beträgt der Verzugszins nur fünf statt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, die 40-Euro-Pauschale entfällt, und die 30-Tage-Regel greift nur mit vorherigem Hinweis in der Rechnung.
Fazit: Ein Anspruch, der sich nur automatisiert lohnt
Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale sind bares Geld, das Ihnen gesetzlich zusteht. Der Grund, warum Finanzteams darauf verzichten, ist selten mangelndes Recht, sondern mangelnde Kapazität: Die taggenaue Berechnung über wechselnde Basiszinssätze und hunderte Posten lässt sich manuell kaum leisten.
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